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Mehrfamilienhaus mit Wärmepumpe © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) / Stiebel EltronAuch im Mehrfamilienhaus ist die Wärmepumpe eine Option. Die Förderung berechnet sich unter anderem nach Anzahl der Wohneinheiten und Miteigentumsanteil © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) / Stiebel Eltron
Mehrfamilienhaus mit Wärmepumpe © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) / Stiebel EltronAuch im Mehrfamilienhaus ist die Wärmepumpe eine Option. Die Förderung berechnet sich unter anderem nach Anzahl der Wohneinheiten und Miteigentumsanteil © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) / Stiebel Eltron
KfW-Regelungen für mehrere Wohneinheiten im Überblick

Heizungsförderung im MFH: So wird der Zuschuss berechnet

Wie beim Einfamilienhaus sind im Mehrfamilienhaus maximal 70 Prozent Zuschuss über die KfW-Heizungsförderung möglich - allerdings nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit! Für weitere Wohneinheiten steht die Basisförderung zur Verfügung, ergänzt durch den Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) und den Emissionsminderungs­zuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung). Auch die förderfähigen Gesamtkosten unterscheiden sich, sie betragen

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Zusätzlich zum Zuschuss können Eigentümer den KfW-Ergänzungskredit beantragen, um den Heizungstausch zu finanzieren.

Einen guten Förderrechner stellt das Ökozentrum NRW zur Verfügung. In der Excel-Tabelle können Eigentümer und Eigentümergemeinschaften die Förderung für ihre Wohneinheiten genau durchrechnen. Wir zeigen im Folgenden anhand drei verschiedener Beispiele, was bei der Förderung zu beachten ist.

1. Heizungsförderung im ungeteilten Zwei- oder Mehrfamilienhaus: Ein Eigentümer und Zentralheizung
Bei einer Zentralheizung werden alle Wohneinheiten von der gleichen Heizung versorgt. Deshalb werden in diesem Fall die förderfähigen Kosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind nur für die selbstgenutzte Wohneinheit möglich.
--> Beispiel für ein Zweifamilienhaus: Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die zweite Wohneinheit (und jede weitere) ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich. Bei einer Holzheizung kann zusätzlich der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.

Für die Finanzierung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit im Programm 359 genutzt werden. Wichtig: Auch für die selbstgenutzte Wohneinheit kommt KfW 358 hier nicht in Frage!

2. Heizungsförderung für Eigentumswohnungen mit Etagenheizung
Bei einer Etagenheizung (= Maßnahmen am Sondereigentum) steht jedem Eigentümer bei den förderfähigen Kosten der anteilige Höchstbetrag, der sich auf seine Wohneinheit bezieht, zur Verfügung. Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes verteilt sich auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. --> Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro) insgesamt und damit 15.125 Euro pro Wohneinheit (121.000 / 8 = 15.125 Euro).

Für selbstnutzende Eigentümer sind zusätzliche Boni möglich:

  • Einkommensbonus von 30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro
  • Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen, unabhängig von deren Alter.

Für die Finanzierung der neuen Etagenheizung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit genutzt werden. Wird die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt und das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts liegt nicht über 90.000 Euro, kann der zinsverbilligte Kredit im Programm 358 beantragt werden. Ist die Wohnung vermietet oder der Eigentümer liegt über der Einkommensgrenze, ist ein Kredit im Programm 359 möglich.
 

3. Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften (WEGs) in geteilten Häusern mit Zentralheizung

Noch komplexer ist die Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften mit Zentralheizung. Sie setzt sich aus einem Basisantrag für die Grundförderung und einem Zusatzantrag der einzelnen Eigentümer für eventuelle Boni zusammen.

--> Basisantrag für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Erneuerung der Zentralheizung
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Diese Kosten sind abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro). Der maximal mögliche Zuschussbetrag aus der Basisförderung beträgt damit 36.300 Euro. Dazu kann noch der Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) oder Emissions­minderungs­zuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung) kombiniert werden. --> Diesen Basis-Förderantrag stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG

--> Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer

Selbstnutzende Eigentümer der WEG können in einem Zusatzantrag den Geschwindigkeitsbonus und/oder Einkommensbonus für die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beantragen. Dieser Zusatzantrag muss spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Diese Zuschüsse sind konkret mit dem Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer möglich:

  • Einkommensbonus von 30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro
  • Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, die mindestens 20 Jahre in Betrieb sind.
  • Wichtig: Grundlage für die Boni ist neben der Anzahl der Wohneinheiten (siehe Rechnung oben) auch der Miteigentumsanteil! Daraus errechnet sich der Förderhöchstbetrag. Gute Dienste bei der komplizierten Berechnung leistet der Förderrechner vom Ökozentrum NRW.

--> Bei Antragstellung mit WEG auf die richtige Reihenfolge achten!
Auch die Antragstellung ist bei Eigentümergemeinschaften (WEG) komplex und muss in der richtigen Reihenfolge erfolgen! Die Förderanträge werden in einem zweistufigen Verfahren gestellt:

  1. Nachdem die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dass eine KfW-Förderung für die neue Heizung beantragt werden soll, stellt der Verwalter (oder eine bevollmächtigte Person) den gemeinschaftlichen Antrag auf die Basisförderung (plus eventuell Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag) für die Gesamtkosten der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.
  2. Danach stellen selbstnutzende Eigentümer ihren Zusatzantrag für ihre Wohneinheit bei der KfW, um den Einkommensbonus und/oder den Geschwindigkeitsbonus zu erhalten. Die Nachweise dafür (Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigung) müssen die Eigentümer selbst einreichen und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Zusage der Basisförderung und vor der Nachweiseinreichung für die Basisförderung!


--> Den Ergänzungskredit können WEGs zusätzlich wie folgt nutzen: Bei Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung nur durch die WEG möglich, und zwar im Programm 359!
 

 

 


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